Rente mit 63 – Auf dem Prüfstand?

Jamaika-Koalition und Rente mit 63

Ist nach der Bundestagswahl vor der nächsten Rentenreform? Vielleicht. Das Thema „Rente“ ist aber selbstverständlich ein Thema in den Gesprächen einer möglichen Jamaika-Koalition. Vor allem die abschlagsfreie Rente mit 63 scheint wieder ins Visier zu geraten. Wird jetzt alles anders? Was ist mit meinem Plan für den Übergang in die Rente?

Rente ab 63: Einmal mit und einmal ohne Abschlag.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Altersrente ab 63 in Anspruch genommen werden. Wichtigste Voraussetzung – neben dem richtigen Alter – ist die Erfüllung der so genannten 35-jährigen Wartezeit. Auf diese 35 Jahre werden dem Grunde nach alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Haben Sie diese 35 Jahre zusammen, können Sie die Altersrente ab 63 grundsätzlich beziehen. Von dieser vorgezogenen Rente wird jedoch ein versicherungsmathematischer Abschlag abgezogen, der je nach Geburtsjahrgang zwischen 7,2 % und 14,4 % betragen kann. Je jünger Sie sind, desto höher wird also der Abschlag. Den Grund dafür lieferte die letzte größere Rentenreform aus dem Jahr 2006 („Rente mit 67“). Das Regelalter wird seither schrittweise von 65 auf 67 angehoben. Dies betrifft alle ab 1947 Geborene – zum Zeitpunkt der Rechtsänderung also alle, die jünger als 60 Jahre alt waren.

Mit dieser Rentenreform wurde eine neue Altersrentenart eingeführt – und die 45 Versicherungsjahre wurden (wieder) populär. Wer ganz spezielle 45 Versicherungsjahre zurück gelegt hat, konnte (weiterhin) mit 65 ohne Abschlag in Rente gehen. Mit den Änderungen im Jahr 2014 („Rente mit 63 ohne Abschlag, Mütterrente“) wurde diese Sonderregelung modifiziert: Die Rente ohne Abschlag ist seither ab 63 möglich – aber nur für alle bis 1952 Geborenen. Für Jüngere gilt, dass der abschlagsfreie Rentenbeginn in Abhängigkeit vom Geburtsjahr schrittweise wieder auf 65 angehoben wird.

45 spezielle Versicherungsjahre nötig

Auf diese 45 Jahre werden aber nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Insbesondere Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten werden angerechnet, aber keine Schul- und Hochschulausbildungszeiten. Bis 2014 wurde auch der Bezug von Arbeitslosengeld nicht angerechnet. Seit 2014 aber grundsätzlich schon, auch freiwillige Beiträge werden nun grundsätzlich angerechnet. Kurz und knapp: Die Zugangsvoraussetzungen für eine Rente ab 63 ohne Abschlag wurden (deutlich) erleichtert – was damals schon umstritten war.

Koalitionsverhandlungen: Alles Neu?

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen von CDU/CSU, FDP und Die Grünen scheint diese Rente ab 63 ohne Abschlag wieder auf dem Prüfstand zu stehen. Dabei werden aber die Beteiligten der möglichen Jamaika-Koalition bedenken, dass nach der aktuellen Regelung eine Rente ohne Abschlag bald wieder erst ab 65 möglich sein wird. Ob diese abschlagsfreie Frühverrentung tatsächlich komplett abgeschafft wird, ist meines Erachtens derzeit eher unwahrscheinlich. Es wird aber wahrscheinlicher sein, dass man die Zugangsvoraussetzungen wieder verschärft. Die Anrechnung von Arbeitslosengeld, aber auch die Anrechnung freiwilliger Beitragszahlungen könnte wieder gestrichen werden. Möglicherweise wird man auch Regelungen der Flexirente modifizieren. Dies wird aber nicht sofort erfolgen (dürfen). Wie bei vielen nachteiligen Rechtsänderungen im Rentenrecht wird man beachten, dass „rentennahe“ Jahrgänge nicht unmittelbar betroffen sein dürfen. Es muss der so genannte Vertrauensschutz beachtet werden. In den letzten Reformen wurden all diejenigen von Änderungen ausgenommen, die vor einer Rechtsänderung einen Altersteilzeitvertrag vereinbart haben. Bei der letzten Änderung waren zudem „nur“ alle unter 60-Jährigen betroffen. Dennoch: das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber umfangreiche Befugnisse ein.

Bestandssicherung sinnvoll

Fakt dürfte jedoch sein, dass eine ausgelöste Rente den Bestand sichert. Es gilt der Grundsatz im Rentenrecht, dass stets das Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gilt – man damit von Folgeänderungen weder beeinträchtigt werden aber auch nicht zwingend profitieren darf. Und genau hier greift die Flexirente: Selbst wenn man nur einen kleinen Teil der vollen Altersrente wegen seines Einkommens auslösen kann, kann nach der aktuellen Rechtslage der Anspruch auf die abschlagsfreie Rente gesichert werden. Das ist vor allem für diejenigen interessant, die in den letzten 15 Jahren ein höheres Einkommen erzielt haben und die 45 Jahre erfüllen können.

Mein Angebot für Sie

  • Rentenberatung
  • Beratung zur vorgezogenen Rente und Flexirente
  • Beratung zu Altersteilzeit und Vorruhestand
Sie haben Fragen?
Sehr gerne berate ich Sie.

Schreiben Sie mir für eine Terminvereinbarung gerne eine
E-Mail an info@ihr-rentenberater.de,
nutzen Sie das Kontaktfeld oder
rufen Sie mich an 089/41 20 05 91.

 

Bildnachweis: luzitanija - fotolia.com #167960381