Doppelbesteuerung der Renten – Ein Blick aus Laiensicht

Auszug aus einem Einkommensteuerbescheid

Hier folgt ein kurzer Beitrag zum Thema Doppelbesteuerung der gesetzlichen Rente (aber auch der berufsständischen Versorgung), auch wenn es nicht mein Fachgebiet als Rentenberater ist. Es sind nur ganz grobe Mitteilungen und Überlegungen, die auf keinen Fall eine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Ich bitte deshalb bei konkreten Fragen hierzu unbedingt eine steuerberatende Fachstelle aufzusuchen.

Begriff Doppelbesteuerung im Groben

Das Urteil des BFH vom 31.05.2021 sagt sinngemäß aus, dass die aktuelle Rechtslage keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung bedingt. Wichtig ist dabei den juristischen Begriff der Doppelbesteuerung in diesem Sinne zu verstehen. Aus Sicht des BFH liegt eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, wenn die Summe der aus dem bereits versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge höher ist, als die steuerfrei ausgekehrte (Alters-) Rente. Dabei wird aber der Betrag der steuerfreien Rente nicht grundlegend individual berechnet, sondern indem die statistische Lebenserwartung mit dem steuerfreien Anteil der Rente multipliziert wird.

Steuerfreier Anteil

Die spannende Frage war also mehr, wie der steuerfreie Anteil der Rente in diesem Sinne zu berechnen ist. Bisher hat das Finanzamt zum steuerfreien Anteil der Rente (also Freibetrag, der stets fix berechnet wurde und in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns festgelegt wurde) noch den steuerlichen Grundfreibetrag (und anderes) hinzugerechnet, sodass jeder Rentenbezieher aus dieser Sicht eben zusätzlich noch rund 9.500 € pro Jahr „steuerfrei“ erhält. Über die Jahre hinweg wurden also schnell über 200.000 € fiktives steuerfreies Einkommen zuzüglich zum steuerfreien Rentenanteil hinzugerechnet.

Nun darf es aber nach dem BFH nur auf den steuerfreien Anteil der Rente ankommen, es darf nichts hinzugerechnet werden.

Überlegungen

Für mich als steuerlichen Laien ergibt sich folgendes Bild: Nehmen wir den „westdeutschen“ männlichen und zudem ledigen Eckrentner, der 45 Jahre lang als Arbeitnehmer den Durchschnittsbeitrag gezahlt hat, geboren 1956. Dieser bezieht ab 2021 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag. Damit muss er – allgemein gesagt – 81 % seiner Rente versteuern bzw. 19 % nicht. Die monatliche Bruttorente beträgt 45 Entgeltpunkte mal 34,19 € gleich 1.538,55 €. Davon sind 292,32 € steuerfrei, pro Jahr also rund 3.510 €. Die fernere Lebenserwartung, auf die es hier wahrscheinlich ankommt, beträgt rund 18 Jahre. Damit wird der männliche Eckrentner rund 63.200 € steuerfreie Rente erhalten.

Im Gegenzug stellt sich die Frage, wieviel Rentenbeitrag er aus seinem bereits versteuerten Gehalt gezahlt hat. Seit 2005 kann man immer mehr Rentenbeitrag von der Steuer absetzen, es wird also immer weniger Rentenbeitrag aus versteuertem Gehalt gezahlt. Bis dahin kann man aber sagen, dass der wesentliche Teil der selbst gezahlten Rentenbeiträge versteuert an die Rentenversicherung ging. Seit 1976 schwankt der Beitragssatz zwischen 18 % und 20 %. Grob überschlägig hat der Eckrentner in dieser Zeit rund 115.000 € anteiligen Rentenversicherungsbeitrag gezahlt, davon aber zumindest seit 2005 immer weniger versteuern müssen. So zum Beispiel musste er im Jahr 2015 von seinem anteiligen Rentenbeitrag (rund 3.360 €) rund 1.350 € versteuern, 2020 nur noch rund 770 €. Wenn man nun diese versteuerten Beiträge überschlägig addiert, kommt man auf rund 60.000 € bis 70.000 € Beitragszahlungen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Mindestens soviel steuerfreie Rente muss unser Eckrentner also voraussichtlich erwarten dürfen, was in diesem einfachen, grob überschlägigen Beispiel nicht ganz der Fall sein würde.

In welchem Rahmen nun der steuerfreie Beitragsanteil des Arbeitgebers von hier ebenfalls rund 115.000 € beachtet wird, ist nach meinen Recherchen noch nicht hinreichend geklärt. Allerdings führt erst dieser steuerfreie Beitragsanteil zu der genannten Gesamtrente.

Fazit aus Laiensicht

Es ist also durchaus denkbar, dass vor allem die Neurentner der letzten Jahre im Bereich der Doppelbesteuerung liegen (also nicht erst in Zukunft), aber ich vermute auch, dass das Urteil für die wenigsten Arbeitnehmer finanziell sehr weitereichende Vorteile haben wird, was aber im Einzelfall stets zu prüfen ist. Die Prüfung dürfte (sehr) komplex sein. Je später aber die Rente beginnt und umso höher vor allem die Beitragszahlungen vor 2005 waren, umso wahrscheinlicher ist die Doppelbesteuerung.

Eindeutiger dürfte es für diejenigen sein, die Ihre Rentenversicherungsbeiträge komplett ohne Arbeitgeberbeteiligung selbst getragen haben. Dies betrifft vor allem Selbstständige, die zur Pflichtbeitragszahlung herangezogen wurden oder freiwillig Versicherte. Würde ein selbstständiger Eckrentner, der 45 Jahre den Regelbeitrag gezahlt hat, die gleichen Überlegungen anstellen, so kommt dieser sicherlich auf deutlich mehr als 100.000 € eigener Beitragszahlung aus versteuertem Einkommen – also einem eindeutigen Ergebnis.

Kurz und Knapp

  1. (Auch) Aus steuerlicher Sicht lohnt es, ein überdurchschnittlich langlebiger Mann zu sein.
  2. Selbstzahler werden deutlich eher in die Doppelbesteuerung geraten.
  3. Bei Arbeitnehmern ist dies eher nicht zu erwarten bzw. nur von „überschaubarer“ Tragweite.
  4. Mit Blick auf die genannten Zahlen im Beispiel zeigt sich aber deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung vor allem für Arbeitnehmer weiterhin eine sehr profitable Anlage ist, bedingt durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil.
  5. Lassen Sie sich im Zweifel bei einer steuerberatenden Stelle beraten.

Ihr Norbert Loos, Rentenberater und keinesfalls ein Steuerexperte!

Nachtrag vom 18.06.2021, Hinweis eines Steuerberaters:

„Wichtig ist aus heutiger Sicht zudem, seine Steuerbescheide / Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Rentenbeitragsnachweise zu Nachweiszwecken aufzuheben. Die Finanzverwaltung bewahrt nur zehn Jahre lang auf und eine etwaige Doppelbesteuerung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“