Fragen und Antworten zur Mütterrente

Was genau ist die Mütterrente?

Der Gedanke war recht simpel: die Erziehungsleistung der Eltern für Kinder die vor 1992 geboren wurden, soll in der Rentenberechnung aufgewertet werden. Die rechtliche und technische Umsetzung ist aber weitaus schwieriger als zum Beispiel die Einführung der Rente ohne Abschlag mit 63.

Zum besseren Verständnis der Thematik vorab: Zu unterscheiden ist zwischen Kindern, die vor 1992 und ab 1992 geboren wurden und zwischen Renten, die schon vor dem 01.07.2014 begannen oder erst ab dem 01.07.2014. Nach dem noch aktuellen Recht wird im Rentenverlauf für jedes Kind, das ab dem 01.01.1992 geboren wurde, eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren angerechnet. Pro Jahr gibt es knapp einen Entgeltpunkt für die Rentenanwartschaft, das sind dann in der Summe rund 85,90 € bei Erziehung der Kinder in den alten Bundesländern oder rund 79,20 € bei Erziehung in den neuen Bundesländern. Außerdem werden diese 3 Jahre auch auf die Wartezeiten für einzelne Rentenarten angerechnet. Wurde das Kind aber vor dem 01.01.1992 geboren, wurde bisher nur ein Jahr „gutgeschrieben“, also auch nur ein Bonus von rund 28,50 € bzw. 26,40 € für die Rente.

Mit der „Mütterrente“ stockt man nun diesen einen Punkt für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder um einen weiteren Punkt bzw. um ein weiteres Jahr auf, so dass dann rund 57 € bzw. 52,80 € „gutgeschrieben“ werden. Die Mütterrente ist also keine eigenständige Rente sondern eine Aufwertung von schon vorhandenen Rentenzeiten.

Warum nur für Mütter?

Nein, die Aufstockung gibt es grundsätzlich auch für Väter; aber auch für Stiefeltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern. Hierfür sind aber konkrete und recht komplexe Voraussetzungen einzuhalten, die am besten immer individuell geklärt werden sollten.

Ich beziehe nun schon seit 4 Jahren meine Rente, bekomme ich auch die Mütterrente?

Ja, wenn bei Ihnen der 12. Lebensmonat des Kindes als Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Dann erhalten Sie ab dem 01.07.2014 einen pauschalen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt. Das bedeutet also, dass ein Bonus von 28,50 € bzw. 26,40 € „oben drauf“ kommt.

Wenn bei Ihnen nur die ersten Lebensmonate des Kindes ohne den 12. Lebensmonat angerechnet wurden, weil dann der andere Elternteil die Erziehung übernommen hat, dann steht der Zuschlag nicht zu. Zugegeben, das kommt selten vor, aber es ist zu beachten.

Also darf ich als Rentenbezieher erwarten, dass Ende Juli die Rente um 28,50 € höher wird?

In aller Regel leider nicht: Die immer wieder genannten Werte sind die reinen Bruttowerte. In den meisten Fällen sind noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, unter Umständen erhöht sich auch die Einkommensteuerbelastung, sodass in aller Regel nur rund 22 bis 25 € verbleiben.

Auch zeitlich wird der Zuschlag wahrscheinlich nicht rechtzeitig auf dem Konto sein. Die Rententräger haben schon angekündigt, dass die bescheidmäßige Umsetzung erst im Herbst oder Ende des Jahres erfolgen wird; natürlich rückwirkend. Zu bedenken ist, dass zahlreiche neue Bescheide erlassen werden müssen, mehrere Millionen. Außerdem wird es Neufeststellungsanträge, vor allem nach einem Versorgungsausgleich geben, was ebenfalls sehr viel Arbeit verursachen wird.

Ich werde erst in drei Jahren in Rente gehen, bekomme ich dann auch einen Zuschlag?

Nein, einen Zuschlag im Sinne von „oben drauf“ gibt es dann nicht. Die bisher nur ein Jahr umfassende Kindererziehungszeit wird dann auf zwei Jahre verlängert und in die reguläre Rentenberechnung übernommen. Das bedeutet, dass zwar in den meisten Fällen die Rentenanwartschaft auch um die genannten 28,50 € bzw. 26,40 € wachsen wird. Aber bei vorgezogenem Rentenbeginn kann davon ein Abschlag abgezogen werden, natürlich auch die Beiträge zur KV/PV und ggf. eine höhere Steuer.

Im Gegensatz zu Bestandsrentner kann man deshalb nicht sagen, dass „ein Punkt oben draufkommt“. Durch die zusätzlich anzuerkennden Versicherungsjahre ist es aber möglich, dass überhaupt ein Rentenanspruch ermöglicht wird. Dies gilt vor allem dann, wenn bisher weniger als fünf Beitragsjahre vorhanden sind – in der Praxis oft bei kurzen Arbeitszeiten in Deutschland oder auch den früheren Beitragserstattungen bei Heirat zu finden.

Nun weiß ich, dass es Unterschiede je nach Rentenbeginn gibt: Beginnt die Rente am 1.7.2014, gibt es das zusätzliche Jahr, beginnt sie davor, gibt es den pauschalen Zuschlag. Was ist, wenn ich schon eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehe und diese dann in die Altersrente umgewandelt wird?

Wenn sich die Folgerente innerhalb von 24 Monaten anschließt (was zu erwarten ist), bleibt es beim Zuschlag ohne neue Feststellung der Kindererziehungszeit. Sollte zwischen den Rentenbezügen eine Lücke von mehr als 24 Monaten liegen, dann erfolgt eine komplette Neufeststellung, die durchaus auch zu weniger Rente führen kann. Denkbar ist dieser Fall, wenn eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente wegen Gesundheitsverbesserung nicht weitergewährt wird und einige Jahre später erneut ein Rentenfall eintritt.

Und was hat es mit den ersten 10 Lebensjahren auf sich?

Dieser Zeitraum wird Kinderberücksichtigungszeit genannt. Ein hoher Geldwert steht dem häufig nicht gegenüber, aber führt die Berücksichtigung der Kindererziehung in fast allen Fällen zu einer besseren Gesamtleistungsbewertung und damit zu einer höheren Bewertung der Mutterschutzzeit oder auch der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Außerdem wird bei Mehrfacherziehung ab 1992 geprüft, ob ein währenddessen bezogenes Gehalt für die Rentenberechnung aufzustocken ist.

Viel wichtiger ist aber, dass die ersten 10. Lebensjahre eines Kindes auf die 45 Beitragsjahre und auf die 35-jährige Wartezeit angerechnet werden, auch wenn keine Beiträge gezahlt wurden.