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Fristen ist das Coronavirus egal.

Fristen ist das Coronavirus egal. Denken Sie deshalb bitte daran, dass der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird, Widerspruch und Klage fristgemäß erhoben werden. Sie wurden von Ihrer Krankenkasse nach § 51 SGB V aufgefordert, einen Rehaantrag oder Rentenantrag zu stellen? Auch diese Frist muss eingehalten werden.

Rentenanträge rechtzeitig stellen

Rentenanträge sollten nach derzeitigem Stand besser früher als später gestellt werden, da nach meiner Einschätzung Rückstaus in der Bearbeitung entstehen können. Auf die Rententräger kamen schon durch die ab 2021 greifende Grundrente umfangreiche Belastungen hinzu, durch die coronavirusbedingten Einschränkungen nun noch viel mehr.Read more

Das ändert sich bei der Rente ab 01.01.2019

Der Bundestag hat das schon im Koalitionsvertrag angekündigte Rentenpaket beschlossen. Neben diversen Regelungen, die das Sicherungsniveau einerseits und die prozentuale Beitragsbelastung andererseits absichern sollen, gibt es aus Sicht des Praktikers zwei wesentliche Änderungen. Hierzu mehr:

„Mütterrente II“

Nach dem gleichen Prinzip, das zum 1.7.2014 eingeführt wurde (siehe dazu => hier), wird es ab dem 01.01.2019 eine weitere Gutschrift für Erziehungszeiten von Kindern geben, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden. Read more

Unsicherheiten bei der Flexirente

Das seit knapp einem Jahr gültige Gesetz zur Flexirente hat in der Praxis mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, als zunächst angenommen. Vor allem gibt es bei der Planung des Rentenbeginns kein „Schwarz oder Weiß“ mehr. Auf Grund der Neuregelung ist es nämlich in vielen Fällen möglich, bereits eine Teilrente neben dem (unveränderten) Gehalt auszulösen, was aber auch in anderen Rechtsbereichen (nachteilige) Folgen haben kann. Bei der Planung des Übergangs in die Rente sind deshalb weitaus mehr Dinge zu beachten, als es bisher der Fall war. Generelle Voraussetzung ist, dass Sie überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllen.

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Handy-Daumen als Berufskrankheit anerkannt

München, 1.4.2018. Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine neue Berufskrankheit anerkannt: den Handy-Daumen, auch SMS-Daumen, Smartphone-Daumen oder Wischfinger genannt. Die Verordnung tritt heute zum 1. April in Kraft. Die neue Berufskrankheit wird als BK-Nr. 2116 in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Die amtliche Bezeichnung lautet:
chronische Sehnenscheidenentzündung oder Daumensattelgelenksarthrose durch langjährige einhändische repetitive manuelle Nutzung eines Mobilfunktelefons.
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