Auf einen Blick: Ab 1. Januar 2027 droht nun ganz konkret der Verlust von Krankengeld bei Bezug der Flexirente: Wer eine Altersrente als Teilrente mit mehr als zwei Drittel der Vollrente bezieht (über 66,66 %), hat keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Darunter bleibt der Anspruch erhalten. Sowohl für Bestandsrentenbezieher wie auch künftige Neurentner gilt die gleiche Regelung – entscheidend ist die Rentenhöhe am 1. des Monats, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Frühere Befürchtungen sind damit eingetreten. Praktisch können Probleme entstehen: Arbeitgeber müssen die Beitragsgruppe anpassen, was oft nicht zeitnah geschehen wird. Finanzielle Abwägung und strategische Planung zu dieser verstecken Rentenreform werden bald notwendig.
Die bisherige Rechtslage: Kein Verlust von Krankengeld bei Bezug der Flexirente – unabhängig von der Teilrentenhöhe
Als so genannter Flexirentner mit maximal 99,99 % der Vollrente erhalten Sie das gesetzliche Krankengeld, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und arbeitsunfähig werden. Das Krankengeld sichert den Wegfall des Gehaltes in Folge von längerer Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der aktuellen Fassung, dass in dem Monat, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, keine Vollrente bezogen wurde und (bei Angestellten dann in aller Regel die Folge) eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestand. Zudem darf für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Vollrente bezogen werden, anderenfalls entfällt das Krankengeld ab Beginn der Vollrente.
Entscheidend ist auch, dass vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Rente bereits begann, tritt eine Altersteilrente zum Krankengeld hinzu, beginnt also nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wird diese auf das Krankengeld angerechnet.
Bei Bezug einer Flexirente mit maximal 99,99% drohte also kein Verlust des Krankengeldanspruches.
Die Neuregelung ab 1. Januar 2027 – § 50 SGB V setzt nun eine deutlich niedrigere Grenze
Auf Grund Artikel 1 Nr. 20 und Artikel 8 Absatz 2 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (veröffentlicht im BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026) wird ab 1. Januar 2027 die Höhe der Altersteilrente für den Krankengeldanspruch von Bedeutung sein: Wer eine Altersteilrente (oft Flexirente genannt) mit mehr als zwei Drittel der entsprechenden Vollrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Darunter liegende Teilrenten, also 66,66 % (mehr als zwei Kommastellen lässt die Deutsche Rentenversicherung nicht zu) oder weniger verhindern den Krankengeldanspruch dagegen nicht.
Damit entfällt der Krankengeldanspruch also nicht generell, nur weil man eine Altersrente bereits bezieht.
Diese Regelung gilt gleichermaßen für Rentnerinnen und Rentner, deren Flexirente bereits vor dem 1. Januar 2027 begann („Bestandsrentner“) und für diejenigen, die ab diesem Datum erstmals eine Flexirente beziehen („Neurentner“).
Die Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der Rentenreform 2026, bei der es unter anderem um die Anhebung der Altersgrenzen geht – wirkt sich aber praktisch auf den Bezug von Altersrenten und künftiger Ausgestaltung des Rentenantrages bei Weiterarbeit aus.
Exkurs I: Privates Krankentagegeld und Altersrentenbezug
Für PKV-Versicherte ist es seit Jahren Normalität, dass der Krankentagegeldanspruch mit Bezug auch einer nur 10%-igen Teilrente erlischt, genauer die Krankentagegeldversicherung rückwirkend ab Rentenbeginn beendet wird. Privat Krankenversicherte mussten sich also schon immer damit arrangieren, dass der Übergang in die Altersrente automatisch zum Wegfall des Krankentagegeldschutzes führt. Ein guter Rentenberater konnte aber auch für dieses Problem eine zumindest zeitweilig wirkende Lösung vorschlagen.
Wenn Sie privat versichert sind, ändert sich für Sie also nichts.
Exkurs II: Verletztengeld in der Unfallversicherung
Die Neuregelung betrifft nur das Krankengeld in der Krankenversicherung. Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) bleibt davon unberührt.
Wer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, erhält weiterhin Verletztengeld – unabhängig davon, wie hoch die Altersteilrente ausfällt, §§ 45 SGB VII ff. Die 66,66%-Grenze existiert dort nicht. Das Verletztengeld läuft parallel zum Rentenbezug weiter, dem Grunde nach sogar bei Vollrentenbezug (so auch BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 7/18 R, aber in der Praxis bei weiterer Arbeit meist nicht empfehlenswert).
Allerdings besteht auch hier unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass bei einem künftigen Bezug einer Teilrente von mehr als 66,66 % das Verletztengeld gestrichen wird, nämlich dann, wenn mit einem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr zu erbringen sind – ein in der Praxis übrigens häufiges Streitthema, wenn es um den Wegfall von Verletztengeld geht.
Abwägung – Teilrente 66,66 % oder doch 99,99 %
Ob Sie neu in die Flexirente einsteigen oder bereits eine Teilrente beziehen – ab 1. Januar 2027 müssen Sie sich die Frage stellen: Soll meine Teilrente 66,66 % oder 99,99 % betragen? Ein Wert dazwischen wird in der Praxis nahezu keine Bedeutung haben.
Abzuwägen wird dabei sein, wie lange man noch arbeiten will und ob womöglich geplanter Weise eine AU eintritt, zum Beispiel wegen einer bereits avisierten Operation. Hier hätte eine Teilrente von max. 66,66 % auch den Reiz, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ganz sicher eine Reha zu leisten hat – bei Bezug von einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln oder mehr entfällt der Anspruch auf eine Reha-Leistung gegen die DRV.
Aber auch die Frage nach dem Auslösen einer Betriebsrente wird bedeutungsvoll sein. Diese fordern regelmäßig den Bezug einer Vollrente, was aber ab dem 1.1.2027 rechtlich nicht mehr nötig ist. Falls aber bereits eine kleinere Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend zum Versicherungsfall in der bAV führt, kann dies ungewollte Nachteile für die Höhe der bAV haben (vor allem in der bAV im Öffentlichen Dienst wie BVK, VBL, EZVK etc.). Vielleicht könnte hier ein Drittes Betriebsrentenstärkungsgesetz Klarheit schaffen, abzuwarten sind auch mögliche Anpassungen der Satzungen der Versorgungsträger.
In vielen Fällen wird auch die Frage nach der Höhe des Krankengeldes eine Rolle spielen. Nicht immer hat die Krankengeldabsicherung eine hohe Bedeutung: Nicht jeder Flexirentner ist neben der Rente so umfangreich beschäftigt, dass nur die Summe aus Rente und Gehalt existenzsichernd ist. Bei denjenigen, die das politisch propagierte Modell der Teilzeittätigkeit im Alter neben dem Rentenbezug bewusst gewählt haben, kann das aber ganz anders aussehen.
Für Bestandsrentner mit bereits laufender Flexirente gilt: Wenn Ihre aktuelle Rentenhöhe über 66,66 % liegt (was fast immer zutreffen wird), können Sie die Rente mit Wirkung für die Zukunft senken und damit Ihren Krankengeldschutz erhalten.
Muss man sich dauerhaft auf die Zwei-Drittel-Rente festlegen?
Nein, entscheidend für den Krankengeldanspruch ist, dass Sie mit Krankengeld versichert sind in dem Moment, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Da die gesetzliche Altersrente aber nur zum 1. eines Monat geändert werden kann – und dies nur mit Wirkung für die Zukunft, muss also die 66,66%-Teilrente spätestens ab dem Monat beginnen, in dem erstmalig die Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Beispiel: Sie werden am 15. Mai 2027 arbeitsunfähig. Maßgeblich ist, ob ab dem 1. Mai 2027 eine Teilrente höher oder maximal 66,66 % geleistet wird. Dies kann nur bis zum 30.04.2027 beantragt bzw. geändert werden.
Die praktische Hürde – Beitragsgruppe und Arbeitgebermeldung
Das System: Beitragsgruppe 1 vs. Beitragsgruppe 3
Die Theorie ist klar, es kommt darauf an, ob im Moment des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine Altersteilrente mit mehr als 66,66 % bezogen wird oder nicht. Die Praxis wird vermutlich komplizierter, da es auf die Meldungen des Arbeitgebers an die Krankenkasse ankommen wird.
Je nachdem, ob Sie einen Krankengeldanspruch haben oder nicht, muss Ihr Arbeitgeber Sie bei der Krankenkasse in unterschiedlichen Beitragsgruppen anmelden: Nur noch eine Altersteilrente bis 66,66 % bedingt künftig die Beitragsgruppe 1 (mit Krankengeldanspruch). Eine Teilrente über 66,66 % führt ab dem 01.01.2027 zur Beitragsgruppe 3 (ohne Krankengeldanspruch).
Die Meldung des Arbeitgebers bestimmt, wie die Krankenkasse Sie praktisch behandelt da nur dies die Krankenkasse auf den ersten Blick sieht.
Das Problem: Arbeitgeber melden womöglich nicht, zu spät oder falsch um
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2027 oder später Ihre Rentenhöhe senken – zum Beispiel von 99,99 % auf 66,66 %, um den Krankengeldanspruch wieder zu sichern – muss der Arbeitgeber das der Krankenkasse mitteilen. Die Beitragsgruppe muss dann von 3 auf 1 geändert werden.
Das wird womöglich in der Praxis nicht immer geschehen – oder zu spät. Der Arbeitgeber bekommt die Information nicht mit, entweder weil Sie die Änderung der Teilrentenquote nicht oder zu spät mitgeteilt haben oder es einfach „untergegangen“ ist. Gerade zum Jahreswechsel „freuen“ sich Arbeitgeber und Steuerbevollmächtigte über zusätzliche Arbeit nicht, da hier bereits viele Meldungen zur Sozialversicherung abzusetzen sind.
Es kann auch sein, dass der Arbeitgeber trotz einer Teilrente von maximal 66,66 % Sie mit Beitragsgruppe 3 anmeldet, ein Fehler, der seit Einführung der Flexirente im Jahr 2017 noch immer auftritt.
Die praktische Konsequenz: Die Krankenkasse lehnt Krankengeld ab
Die Krankenkasse orientiert sich an der Arbeitgebermeldung. Wenn dort die Beitragsgruppe 3 gemeldet wurde (kein Krankengeld), lehnt die Kasse Ihren Krankengeldantrag ab – obwohl Sie einen Anspruch hätten.
Krankenkassen haben aber auch die Pflicht zur Amtsermittlung. Wenn aus dem Sachverhalt klar ist, dass die Altersrente womöglich die Grenze nicht überschreitet, muss die Krankenkasse gem. § 20 SGB X von Amts wegen aktiv werden. Dies kann der Fall sein, wenn bisher von der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbezug über 2.000 € gemeldet wurde und diese plötzlich nur noch 1.300 € meldet. Auf Grund der aktuellen Rechtlage muss man davon ausgehen, dass eine geringere Teilrente geleistet wird. Leider – so zumindest meine Erfahrung in vielen Verfahren – wird die Offizialmaxime von Krankenkassen gerne übersehen.
Was sollte man tun?
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend und nachweislich über die Änderung der Teilrentenquote – und weisen Sie vorsorglich auf eine mögliche Beitragsgruppenänderung hin. Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der neuen Meldung. Überprüfen Sie in der Gehaltsabrechnung, ob die Änderung registriert wurde (zu finden im 4-stelligen Beitragsgruppenschlüssel, erste Ziffer). Leider steht in den Rentenbescheiden nicht in den ersten Seiten, wie hoch die Quote der Teilrente ist, am besten senden Sie die ersten beiden Seiten und die Anlage, aus der dies ersichtlich ist.
Kritik: Minimaler Spareffekt zu Lasten einer legitimen Lohnersatzsicherung
Krankengeld ist Lohnersatz – Altersrente ist legitime Lebensleistung
Das Argument des Gesetzgebers ist sinngemäß, dass eine Altersrente eine Lohnersatzleistung ist und es nicht angemessen sei, zwei Lohnersatzleistungen gleichzeitig zu beziehen („systemwidrige Mitnahmeeffekte“, Seite 68 des Kabinettsentwurf vom 29.04.2026, zu finden hier, siehe auch BT-Drucksachen 21/6130, 21/6559).
Dem ist nach meiner Meinung entgegen zu halten, dass die Altersrente gerade keine Lohnersatzleistung im klassischen Sinne ist sondern eine altersabhängige und beitragshöhenabhängige „Lebensleistung“ des Versicherten, die über Jahre sinngemäß „angespart“ wurde und vor allem auch unter der Eigentumsgarantie des Grundgesetz steht. Krankengeld, aber auch Arbeitslosengeld und andere derartige Leistungen sind dagegen nicht grundrechtlich als Eigentum geschützt.
Es ist nach meiner Meinung nicht angemessen, dass die „Einforderung“ des Eigentums, also der Rentenbezug, zum Wegfall einer Lohnersatzleistung führt, die das laufende Erwerbseinkommen absichert. Mit dem Argument, dass bereits die Altersrente den Verlust des Gehaltes kompensiert, könnte man auch Versicherten, die andere Einnahmen zum Beispiel aus privaten Altersrentenverträgen beziehen, das Krankengeld streichen.
Auch war es seit 2017 im Rahmen des „Flexirentengesetzes“ das politische Bestreben, eine Arbeit trotz Rentenberechtigung, auch im Hinblick auf den altersbedingten Verlust vieler Fachkräfte, leichter zu machen, ja regelrecht zu fördern, zuletzt mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2023. Nun wird aber der Arbeitnehmer, der bereits in den Ruhestand treten könnte und damit keinen nennenswerten Beitrag mehr für die Sozialversicherung leistet, für seine Weiterarbeit nur wegen des legitimen Abrufs seiner rentenrechtlichen Lebensleistung schlechter gestellt, als derjenige, der noch keine Altersrente beziehen kann.
Versicherung ohne Krankengeldanspruch führt zu geringeren Beitragseinnahmen
Das Argument des Gesetzgebers zur Begründung dieser Regelung war auch wirtschaftlicher Natur: Krankengeld an Rentenbezieher kostet die GKV vermeintlich rund 100 Millionen Euro pro Jahr (vgl. dazu Reformempfehlung Nr. 55 der FinanzKommission Gesundheit vom 30.03.2026 in der Fassung vom 01.06.2026, zu finden hier). Jedoch lagen weder der Kommission noch dem Gesetzgeber genaue Daten vor, siehe Aussagen ebenda. Im Gesamtkontext der Krankengeldzahlungen ist das jedoch eine sehr kleine Position.
Es wird insgesamt von einer Einsparung von rund 30 bis 40 Millionen Euro pro Jahr ausgegangen.
Was weder die Kommission noch der Gesetzgeber dabei anscheinend beachtet, ist die Tatsache, dass Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch nur den ermäßigten Beitragssatz auf das Bruttogehalt zur KV zahlen müssen, § 243 SGB V. Dieser liegt 0,6 %-Punkte geringer. Dieser Einnahmeverlust wurde in der Gesetzesbegründung nicht thematisiert.
Nach dem Statistischen Bundesamt sind 14 % der Rentenbezieher erwerbstätig, davon rund ein Viertel selbstständig tätig (siehe hier). Daraus folgt, dass rund 10 % der Rentenbezieher angestellt tätig sind, hiervon wiederum ein Drittel oberhalb eines Minijobs. Es arbeiten also rund 3,5 % der Rentenbezieher in einem klassischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
Laut der DRV werden rund 18,9 Millionen Altersrenten bezogen (umfangreiche Statistiken können hier abgerufen werden), es sind also davon rund 650.000 Rentenbezieher oberhalb eines Minijobs beschäftigt.
Nun ist leider unklar, wie hoch die Bruttolohnsumme all dieser Angestellten ist, nicht jede/r davon wird gesetzlich krankenversichert sein. Da aber laut dem Statistischen Bundesamt wenigstens ein Drittel mehr als 20 Stunden je Woche tätig ist, kann geschätzt werden, dass auf diese in einem für das Krankengeld relevanten Umfang arbeitenden Rentenbezieher wohl wenigstens 30 Millionen Arbeitsstunden je Monat fallen, die sicherlich nicht alle nur mit Mindestlohn entlohnt werden. Dennoch, nur bei Mindestlohn, geht es um eine Bruttolohnsumme von rund 350 Millionen Euro je Monat.
Würde diese Gehaltssumme einen um 0,6% geringeren Beitrag bedingen, gehen den Krankenkassen je Monat (nach meiner Meinung mindestens) rund 2 Millionen Euro verloren, pro Jahr also rund 24 Millionen Euro.
Tendenzen schon heute spürbar
Als erfahrener Rentenberater berate ich bereits aktuell meine Mandanten mit Blick auf diese Rechtsänderung. Bisher ist der Trend, dass die meisten meiner Mandanten, die die Flexirente beziehen oder beziehen werden, die Alters-Teilrente in Höhe von 66,66 % wählen werden.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die neue Regelung ab 1. Januar 2027 ist weniger dramatisch als ein pauschaler Krankengeldwegfall – aber sie erfordert bewusste Entscheidungen.
Für Sie bedeutet das konkret: Überprüfen Sie Ihre aktuelle oder geplante Rentenhöhe. Passt sie zu Ihrer Situation? Wollen Sie den Krankengeldschutz bewahren – dann bleiben Sie bei maximal 66,66 %. Vielleicht ist auch ein kompletter Verzicht auf die Rente sinnvoll, diese erhöht sich dadurch stärker. Ist Ihnen ein höherer Rentenbezug wichtiger oder erscheint sinnvoller, nehmen Sie bewusst in Kauf, dass Sie ab dieser Grenze ohne Krankengeldschutz arbeiten. Beides sind legitime Ergebnisse, die aber vor einer Entscheidung durchdacht werden sollten.
Eine unabhängige und individuelle Rentenberatung sowie ganzheitliche Begleitung kann hilfreich sein. Jede Situation ist unterschiedlich – der Zeithorizont, die Höhe des Krankengeldes, die finanzielle Situation. Was für einen Mandanten die richtige Strategie ist, kann für einen anderen falsch sein.
Wenn Sie Ihren Rentenantrag begleiten lassen wollen und eine Strategie entwickeln möchten – ich helfe Ihnen gerne dabei.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die neue Regelung zum Krankengeld bei Teilrente?
Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Maßgeblich ist dann, wie hoch Ihre Teilrente am 1. des Monats ist, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Wie hoch darf meine Teilrente höchstens sein, damit ich Krankengeld behalte?
Der Krankengeldanspruch bleibt erhalten, solange Ihre Altersteilrente maximal zwei Drittel der Vollrente beträgt, also bis zu 66,66 %. Ab einer Teilrente von mehr als 66,66 % entfällt der Anspruch.
Betrifft die Neuregelung auch mich, wenn ich schon jetzt eine Flexirente beziehe?
Ja. Die Regelung gilt gleichermaßen für Bestandsrentner mit bereits laufender Flexirente und für Neurentner, die erst ab 2027 in Rente gehen. Es gibt keine Übergangsregelung, die bestehende Flexirenten ausnimmt.
Kann ich meine Teilrente kurzfristig senken, um den Krankengeldschutz zu retten?
Grundsätzlich ja, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft und zum 1. eines Monats. Tritt Ihre Arbeitsunfähigkeit beispielsweise am 15. Mai 2027 ein, muss die Absenkung spätestens zum 1. Mai 2027 wirksam sein – der Antrag dafür muss also bereits im Vormonat gestellt werden.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Beitragsgruppe nicht rechtzeitig ändert?
Die Krankenkasse orientiert sich zunächst an der Meldung des Arbeitgebers. Wurde dort weiterhin Beitragsgruppe 3 (ohne Krankengeldanspruch) gemeldet, kann es zu einer unberechtigten Ablehnung Ihres Krankengeldantrags kommen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber daher frühzeitig und schriftlich über jede Änderung Ihrer Teilrentenquote und lassen Sie sich die korrekte Meldung bestätigen.
Was ist, wenn ich privat krankenversichert bin?
Für privat Krankenversicherte ändert sich durch diese Reform nichts. Der Anspruch auf privates Krankentagegeld endet bei ihnen ohnehin bereits mit Beginn jeder Altersrente, unabhängig von deren Höhe – das war schon vor der Reform so.
Gilt die neue Grenze auch für das Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall?
Im Regelfall nicht: Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung kennt keine 66,66-%-Grenze und läuft grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Altersteilrente weiter. Eine Ausnahme kann jedoch greifen, wenn absehbar ist, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr eintritt und auch keine Teilhabeleistungen mehr erbracht werden – dann kann die neue Rentengrenze über die Verweisung in § 46 SGB VII mittelbar relevant werden.
Verliere ich durch eine hohe Teilrente auch meinen Anspruch auf eine Reha-Maßnahme?
Ja, das kann eine zusätzliche Folge sein: Bei einer Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente oder mehr entfällt regelmäßig auch der Anspruch auf eine Reha-Leistung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung mit einplanen.
Wirkt sich die Höhe der Teilrente auch auf meine Betriebsrente aus?
Möglicherweise. Viele Betriebsrenten, insbesondere im öffentlichen Dienst (z. B. BVK, BVL, EZVK), setzen für den Beginn der Zahlung den Bezug einer Vollrente voraus. Wer aus Krankengeldgründen bei einer Teilrente von 66,66 % bleibt, sollte vorab prüfen, ob dies seinen Betriebsrentenanspruch verzögert.
Was sollte ich jetzt konkret tun?
Prüfen Sie Ihre aktuelle oder geplante Rentenhöhe im Hinblick auf Krankengeld, Reha-Anspruch, Betriebsrente und Ihre individuelle finanzielle Situation. Da diese Faktoren gegeneinander abzuwägen sind und von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen, empfiehlt sich eine unabhängige, individuelle Rentenberatung, bevor Sie eine Entscheidung über die Höhe Ihrer Teilrente treffen.
Foto: Eigenes Bild, KI-generiert
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