Auf einen Blick:
Die Rentenkommission 2026 empfiehlt mit der Rentenreform, die Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1965 schrittweise von 67 auf bis zu 67,5 Jahre anzuheben (§§ 35, 235 SGB VI). Die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre, §§ 36, 236 SGB VI) soll zeitnah von 63 auf 64 Jahre steigen. Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren (§§ 38, 236b SGB VI) soll abgeschafft werden. Vorzeitiger Renteneintritt ist dann nur noch mit Abschlägen (0,3 % pro Monat) oder über eine neue Härtefallregelung möglich, die an das Konzept der Berufsunfähigkeit anknüpft. Alle Empfehlungen sind noch kein Gesetz – aber die Koalition aus CDU/CSU und SPD dürfte sich in weiten Teilen an diesen Empfehlungen orientieren. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Vorschläge im Bereich „Altersrenten“ zusammen und wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt am 4.7.2026).
Regelaltersgrenze steigt (Empfehlung 5)
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 (also ab 2032) an die Lebenserwartung zu koppeln. Das Verhältnis: Zwei Drittel eines Lebenserwartungsgewinns sollen der Erwerbsphase zugutekommen, ein Drittel der Rentenphase.
In der Praxis würde das nach meiner ersten Einschätzung bedeuten:
- Jahrgang 1964: bleibt bei 67 Jahren – keine Änderung
- Ab Jahrgang 1965: schrittweise Anhebung, gestaffelt, 1 Monat alle 2 Jahre
- Derzeit maximale Anhebung: 6 Monate (auf 67 Jahre und 6 Monate) bis 2041
Die Anhebung soll regelmäßig überprüft werden.
| Jahrgang | Anhebung | Neue Regelaltersgrenze (Einschätzung) |
|---|---|---|
| 1964 | keine | 67 Jahre |
| 1965 | + 1 Monat | 67 Jahre, 1 Monat |
| 1966 | + 1 Monat | 67 Jahre, 1 Monat |
| 1967 | + 2 Monate | 67 Jahre, 2 Monate |
| 1968 | + 2 Monate | 67 Jahre, 2 Monate |
| 1969 | + 3 Monate | 67 Jahre, 3 Monate |
| 1970 | + 3 Monate | 67 Jahre, 3 Monate |
| 1971 | + 4 Monate | 67 Jahre, 4 Monate |
| 1972 | + 4 Monate | 67 Jahre, 4 Monate |
| 1973 | + 5 Monate | 67 Jahre, 5 Monate |
| 1974 | + 5 Monate | 67 Jahre, 5 Monate |
| ab 1975 | + 6 Monate | 67 Jahre, 6 Monate |
Hinweis: Die obige Tabelle gibt in etwa den aktuellen Stand der Kommissionsempfehlung wieder. Nach dem bisherigen Stand der politischen Diskussion halte ich diese Annahmen für möglicherweise zu optimistisch. Es wäre aus meiner Sicht durchaus denkbar, dass die Anhebung schneller oder intensiver ausfällt als vorgeschlagen. Wer auf der sicheren Seite planen möchte, sollte vorsorglich für jeden Jahrgang zusätzliche Monate einkalkulieren.
Rente ab 63 – Eintrittsalter steigt auf 64 (Empfehlung 8)
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Danach soll sie parallel zur Regelaltersgrenze steigen – fraglich ist , ob das Eintrittsfenster von 4 Jahren vor der Regelaltersgrenze erhalten bleiben soll oder es auf drei Jahre reduziert wird.
In der Praxis würde das nach meiner ersten (hoffentlich zu pessimistischen) Einschätzung bedeuten:
- Jahrgang 1964: bleibt bei 63 Jahren – keine Änderung
- Ab Jahrgang 1965: womöglich schon zügige Anhebung auf 64 Jahre innerhalb von etwa
5 Jahren, danach parallel zur Regelaltersgrenze
| Jahrgang | Neue Grenze (Einschätzung) |
|---|---|
| 1964 | 63 Jahre |
| 1965 | 63 Jahre, 2 Monate |
| 1966 | 63 Jahre, 4 Monate |
| 1967 | 63 Jahre, 6 Monate |
| 1968 | 63 Jahre, 8 Monate |
| 1969 | 63 Jahre, 10 Monate |
| 1970 | 64 Jahre |
| 1971 | 64 Jahre, 1 Monat |
| 1972 | 64 Jahre, 2 Monate |
| 1973 | 64 Jahre, 3 Monate |
| 1974 | 64 Jahre, 4 Monate |
| 1975 | 64 Jahre, 5 Monate |
| 1976 | 64 Jahre, 6 Monate |
Hinweis: Die Anhebung auf 64 Jahre soll laut Kommission „zeitnah“ erfolgen – wie steil der Anstieg konkret ausfällt, ist noch offen. Die obige Tabelle zeigt eine mögliche Staffelung. Wer sicher planen möchte, sollte für jeden Jahrgang ab 1965 eher mehr als weniger Puffer einkalkulieren.
Es ist aber denkbar, dass die Anhebung erst ab Jahrgang 1968 beginnt. Dieser Jahrgang sind Versicherte, die heute 58 Jahre alt sind und nur noch 5 Jahre bis zur Rente hätten, ein Zeitrahmen, der regelmäßig als rentennah und damit vertrauensgeschützt eingestuft wurde.
Die Voraussetzung für diese Rente bleibt unverändert: Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung, also keine Beschränkung nur auf Beitragsjahre sondern auf alle rentenrechtlichen Zeiten.
Altersrente für schwer behinderte Menschen
Nicht ganz offensichtlich angesprochen aber meiner Meinung nach Folgeregelung wird sein, dass auch schwer behinderte Menschen nicht mehr mit 62 in die vorgezogene Altersrente gehen können. Hier wäre zu vermuten, dass ein Anstieg ab Jahrgang 1969 / 1970 in Kraft treten kann, da diese Jahrgänge Stand heute noch 5 Jahre bis zur frühesten Altersrente haben. Der Anstieg wird dann womöglich aber in großen Schritten erfolgen, vielleicht sogar in Drei-Monats-Schritten um zügig eine Harmonisierung mit der Regelaltersgrenze herzustellen.
Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wird abgeschafft (Empfehlung 6)
Die Kommission empfiehlt, die Rente für besonders langjährig Versicherte – also die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren – abzuschaffen. Dieser Vorschlag ist nicht neu und wurde schon immer diskutiert (zum Beispiel im Jahr 2017), aber diesmal scheint es ernst zu werden.
In der Praxis würde das bedeuten:
- Ein vorzeitiger Renteneintritt ohne Abschläge wäre künftig nicht mehr über die 45-Jahre-Regelung möglich
- Vorzeitiger Renteneintritt: nur noch mit Abschlägen (0,3 % pro Monat) oder vielleicht über eine Härtefallregelung (siehe nächster Abschnitt)
Diese Änderung wäre massiv (komplette Streichung) – und wenn sie bereits für Jahrgang 1965 greifen sollte, womöglich auch verfassungsrechtlich bedenklich. Meine Vermutung: Der Wegfall dieser Rentenart könnte vielleicht erst für Jahrgänge ab 1966 (heute schon 60-Jährige) oder auch 1967 greifen.
Es wäre leider auch nicht überraschend, wenn der Wegfall dieser Rente an den Beginn der Anhebung der Altersgrenze von 63 gekoppelt wird.
In meiner Beratungspraxis erlebe ich oft, dass Mandanten mit über 45 Arbeitsjahren oft gezielt bis 65 arbeiten — nicht trotz, sondern wegen der Abschlagsfreiheit. Diese Regelung bot einen echten Anreiz für längere Arbeit, vor allem auch in den, wie nannte man es damals, systemrelevanten Berufen. Mit der Abschaffung der abschlagsfreien Rente ab 65 entfällt dieser Grund. Die Folge ist nach meiner Meinung vielmehr, dass viele Versicherte früher in Rente gehen (mit Abschlag) oder sich über Sozialleistungen absichern werden — allein schon aus Gründen der Gesundheit. Das ist die reale Lebenssituation von Menschen mit langen Erwerbsbiografien. Eine Gesetzesänderung, die das ignoriert, verfehlt ihr Ziel.
Berufsunfähigkeit als neuer Weg in die Frührente? (Empfehlung 10)
Die Kommission empfiehlt eine Härtefallregelung für Menschen, die ihren letzten langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung sollen diese Personen einen vereinfachten Zugang zur Altersrente erhalten – ohne Verpflichtung zur Umschulung oder beruflichen Neuqualifizierung. Das klingt nach der Wiedereinführung eines Konzepts, das viele ältere Versicherte noch kennen: Berufsunfähigkeit als Rentenzugangsweg.
In der Praxis könnte das bedeuten:
- Wer seinen letzten Beruf nachweislich nicht mehr ausüben kann, erhält einen früheren Rentenzugang
- Eine Verweisung auf andere Berufe – wie heute bei der Erwerbsminderungsrente üblich – soll in rentennahen Jahrgängen entfallen
- Denkbar wäre eine Erweiterung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf zusätzlich auch berufsunfähige Menschen (siehe Gedanken dazu etwas weiter oben)
- Auch hier sollen die Altersgrenzen linear zur Regelaltersgrenze angehoben werden, also wird bald keine Rente ab 62 mehr möglich sein.
Hinweis: Die genaue Ausgestaltung ist noch vollständig offen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Begriff „Berufsunfähigkeit“ gesetzlich definiert wird und ab welchem Alter diese Härtefallregelung greifen soll und ob diese an eine gewisse Anzahl von Versicherungsjahren gekoppelt ist.
Vertrauensschutz
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, bei Änderungen in den Rentenzugängen Vertrauensschutz zu gewähren, insbesondere wegen der Artikel 2 Absatz 1 und 20 Absatz 3 Grundgesetz (rechtsstaatliches Vertrauensschutzprinzip) und Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (Eigentumsschutz). Bereits durch die Tatsache, dass das Renteneintrittsalter in Schritten angehoben werden soll und zudem erst in einigen Jahren greifen wird, dürfte diesen Anforderungen bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Es ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kaum zu erwarten, dass dies als verfassungswidrig beurteilt wird.
Altersteilzeit als Vertrauensschutz?
Es gibt aber (meist arbeitsrechtliche) Dispositionen, die bereits vor einer Rechtsänderung getroffen wurden und auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauten (bzw. vertrauen durften). Hier werden wohl wieder Altersteilzeitvereinbarungen eine große Rolle spielen, die vor gewissen Stichtagen vereinbart werden mussten. Aus der Vergangenheit kennen wir solche Stichtagsregelungen, zum Beispiel den 14. Februar 1996: Anhebung Eintrittsalter für die inzwischen seit Jahren entfallene Altersrente nach Arbeitslosigkeit, den 16. November 2000: Reform der Erwerbsminderungsrenten oder den 1. Januar 2007: Einführung der Rente mit 67.
Ein Vertrauensschutz wegen ATZ kann nach meiner Meinung letztlich nur so wirken, dass vor allem die Anhebung des Eintrittsalters oder der Wegfall der Rente nach 45 Jahren im Einzelfall nicht erfolgt.
TIPP: Erkundigen Sie sich, ob Altersteilzeit angeboten wird
Einige Arbeitgeber bieten entsprechende Modelle an, teils auf Basis von Betriebsvereinbarungen, teils auf Basis von Tarifverträgen. Es schadet sicherlich nicht, wenn Sie sich erkundigen, ob ATZ von Ihrem Arbeitgeber angeboten wird und unter welchen Bedingungen, also maximale Laufzeit, Umfang der Netto-Aufstockung etc. Ich rate ausdrücklich dazu, vor einer Vereinbarung unabhängige Beratung zu suchen um vor allem auch die Nachteile im Einzelfall zu beleuchten – hier vor allem die Störfallrisiken, den Umfang der sozialen Absicherung im Falle von Insolvenz und Arbeitsunfähigkeit und Wechselwirkungen im Bereich der Betriebsrenten. Teils werden auch Teilzeitvereinbarungen als Altersteilzeitvereinbarung bezeichnet, die aber gar keine solchen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sind. Solche von mir als „unechte ATZ“ bezeichneten Verträge haben schon früher nicht zu einem Vertrauensschutz geführt.
Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen als Vertrauensschutz?
Ob man hieran denkt, ich bezweifle es. Falls aber in den letzten fünf Jahren vor dem anvisierten Rentenbeginn mit 63 bereits Zahlungen vorgenommen wurden, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass der Betroffene auf den Beginn der Rente mit 63 vertraut hat. Da aber diese Zahlungen schon seit dem 50. Lebensjahr möglich sind und oftmals aus steuerlichen Gründen nicht in voller Höhe vorgenommen werden (losgelöst von der Höhe des Betrages), vermute ich, dass dies keine Rolle spielen wird.
Rentenanpassung wird gebremst (Empfehlung 14)
Die Kommission empfiehlt, die Rentenanpassung wieder an einen Nachhaltigkeitsfaktor zu koppeln, dessen Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Zusätzlich soll der Parameter „alpha“ von bisher 0,25 auf 0,33 erhöht werden.
In der Praxis würde das bedeuten:
- Rentenanpassungen orientieren sich weiterhin an der Lohnentwicklung –
aber mit einer stärkeren Dämpfung als bisher - Der Nachhaltigkeitsfaktor reagiert automatisch auf demografische Veränderungen und die Entwicklung der Erwerbstätigkeit
- Eine höhere Belastung durch Demografie führt künftig stärker als bisher zu gedämpften Rentenanpassungen
- Die Lasten der demografischen Alterung sollen ausgewogener zwischen Rentnern und Beitragszahlern verteilt werden
Erwerbstätigenversicherung – ein Fernziel (Empfehlungen 21 & 22)
Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung als langfristiges Idealbild der Alterssicherung. Einbezogen werden sollen neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige, Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften.
Konkret empfiehlt die Kommission bezüglich Selbstständigen:
- Alle neu gegründeten Selbständigkeiten ab einem Stichtag: Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, ohne Opt-out)
- Bereits bestehende Selbständige: Versicherungspflicht, aber mit voraussetzungslosem Herausoptieren möglich
Einschätzung: Dieser Vorschlag ist politisch ambitioniert und strukturell weitreichend. Eine Umsetzung – insbesondere für Beamte und Abgeordnete – dürfte auf erheblichen politischen Widerstand stoßen und ist eher als langfristiges Ziel denn als kurzfristige Reform zu verstehen und dient vermutlich auch dem Versuch, Akzeptanz aufzubauen.
Fazit
Im Moment lässt sich nur spekulieren, in welchem Umfang und ab wann diese Maßnahmen genau greifen, also für welchen Jahrgang es erstmals relevant wird. Die politischen Signale aus der Koalition lassen jedoch vermuten, dass vieles davon zeitnäher umgesetzt wird.
Man kann nur hoffen, dass dabei ein gesunder Menschenverstand waltet – und dass der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz (Rentennähe und Dispositionen) für alle betroffenen Jahrgänge angemessen beachtet wird.
Häufige Fragen zur Rentenreform 2026
Ab welchem Jahrgang steigt die Regelaltersgrenze über 67 Jahre?
Jahrgang 1964 ist wohl sicher – die Anhebung beginnt frühestens ab Jahrgang 1965, schrittweise um 1 Monat alle 2 Jahrgänge, bis zu einem Maximum von 67 Jahren und 6 Monaten.
Was passiert mit der Rente ab 63?
Die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte soll zeitnah von 63 auf 64 Jahre steigen. Ab Jahrgang 1965 ist mit einer gestaffelten Anhebung zu rechnen. Voraussetzung bleiben 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wird die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren abgeschafft?
Die Rentenkommission 2026 empfiehlt die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte. Der genaue Stichtag ist noch offen – dem Grunde nach denkbar schon ab Jahrgang 1965. Nach bisherigen Kriterien („rentennah“) dürften frühestens Jahrgänge ab 1967 oder 1968 betroffen sein. Eine frühere Anwendung ab Jahrgang 1965 könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich sein, aber das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber grundsätzlich viel Spielraum ein.
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