Musterverfahren: Ohne Tätigwerden kein Einbezug in ein positives Ergebnis.

Musterverfahren, ein sehr beliebter Begriff, in der Praxis jedoch oft falsch verwendet:

Der Begriff des Musterverfahrens ist im sozialgerichtlichen Prozess in § 114a SGG geregelt. Nach dessen Absatz 1 ist ein Musterverfahren ein oder mehrere geeignete Verfahren, die vorab durchgeführt werden, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren an einem Gericht ist. Andere Verfahren mit selben Streitgegenstand werden dann ausgesetzt.

Ein Musterverfahren in diesem Sinne kann also nur dann vorhanden sein, wenn an einem (einzelnen) Gericht sehr viele Verfahren gleicher Natur anhängig sind. Sinn und Zweck des Ganzen ist, dass das Ergebnis des einen Musterverfahrens dann gerichtsökonomisch durch Beschluss auf die ausgesetzten Verfahren übertragen werden kann.

Die in der Praxis oft als Musterverfahren bezeichneten Verfahren sind keine solchen Musterverfahren. Es handelt sich hier meist um ein Verfahren, dass bis in die Revisionsinstanz (Bundessozialgericht), vor das Bundesverfassungsgericht oder sogar vor ein Europäisches Gericht getragen wurde. Da jedoch Prozesse vor diesen Gerichten meist eine klärungsbedürftige verallgemeinerbare Rechtsfrage voraussetzen, die auch für viele andere Betroffene von Bedeutung sein kann, werden viele dieser Prozesse auch als Musterverfahren bezeichnet.

Fakt ist jedoch, dass ein Betroffener, der nicht Beteiligter des Verfahrens ist, nicht automatisch von einem positiven Ergebnis in einem Musterverfahren oder einer sich gebildeten höchstrichterlichen Rechtsprechung profitiert. Selbst dann, wenn ein Bescheid (Verwaltungsakt) auf einer verfassungswidrigen Norm basiert, wird dieser Bescheid nicht rückwirkend zu korrigieren sein. Es gilt der Grundsatz, dass ein bestandskräftiger Bescheid selbst dann bestandskräftig und damit wirksam bleibt, wenn er rechtswidrig ist. Zudem kennt das Sozialverwaltungsverfahrensrecht (SGB X) keine § 165 Abgabenordnung vergleichbare Regelung, die die Sozialbehörden verpflichtet, bei anhängigen höchst- oder verfassungsgerichtlichen Verfahren Bescheide nur vorläufig (also nachträglich änderbar) zu erlassen. Nur im SGB III (Arbeitsförderungsrecht) findet sich eine solche Vorläufigkeitsregelung.

Erlauben Sie mir eine Anmerkung: M. E. eine unbefriedigende Situation, die völlig konträr zum Grundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte steht. Wer nicht weiß, dass ein später eventuell begünstigendes Verfahren anhängig ist, wird im Zweifel nicht, allenfalls nur für die Zukunft profitieren. Da bis zur Entscheidungsfindung schnell ein Jahrzehnt vergehen kann, gilt daher Folgendes zu beachten:


Tipp

Ist ein Verfahren bereits beim Bundessozialgericht oder darüber hinaus anhängig, erkennt die Behörde in aller Regel das Ruhen des eigenen Verfahrens an, bis die anhängige Frage höchstrichterlich geklärt wurde.

Oft zeichnen sich mustergültige Fragen bereits durch intensive Diskussionen in den Fachmedien und der Rechtsprechung in den so genannten Tatsacheninstanzen (Sozial- und Landessozialgerichte) ab. Während viele Betroffene erst viel zu spät von einem möglichen Musterverfahren Kenntnis erhalten (oftmals erst dann, wenn die Entscheidung gefällt wurde), achtet ein Rentenberater bereits auf solche Fachdiskussionen.

Rentenberater Schädlich-Loos • Keplerstr. 8 • 81679 München • Tel.: 089/412005-91 • Fax: -92 • StartseiteKontaktFormulareImpressum