Bezug einer ausländischen Rente - Chancen und Risiken

Sobald Rentenversicherungszeiten im Ausland zurück gelegt wurden, stellt sich die Frage, ob es zweckmäßig ist, den ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. So manche ausländische Rentenleistung wird auch erbracht, wenn nach deutschem Recht noch gar kein Anspruch auf eine Rente bestehen würde. In Rumänien etwa besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 58. Lebensjahres, in Russland sogar ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Je nach Situation ergeben sich ganz unterschiedliche Rechtsfolgen für den einzelnen Berechtigten.

Um es vorweg zu nehmen: Ein in Deutschland zugelassener Rentenberater oder Rechtsanwalt wird nicht in der Lage sein, eine Rente in einem Land außerhalb von Deutschland durchzusetzen. Er kann jedoch bei EU-Mitgliedsstaaten und Ländern, mit denen ein sog. Sozialversicherungsabkommen besteht, das zwsichenstaatliche Rentenverfahren über die jeweilige Verbindungsstelle in Deutschland in die Wege leiten und betreuen. Lediglich beim möglichen Anspruch auf eine Rente aus einem Land, das weder zur EU gehört noch mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, muss in aller Regel ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der im jeweiligen Land zugelassen ist.

Viele Punkte sind jedoch vor Einleitung eines Rentenverfahrens im Ausland zu beachten. Eine ganz entscheidene Frage ist, ob man verpflichtet ist, die Rente zu beantragen. Die Antwort darauf ist grundsätzlich "Nein". Jedoch gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme(n): Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und Bezieher von Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen sind unter gewissen Umständen verpflichtet, ein Antragsverfahren in die Wege zu leiten. Die Verpflichtung kann aber nur so weit gehen, wie die Durchführung des Verfahrens zumutbar ist.

Je nach Situation des Berechtigten ergeben sich vielfältige Punkte, die bei einer Beratung zu beachten sind:


um nur einige zu nennen.

Die Komplexität des deutschen Sozialrechts und die Wechselwirkungen der einzelnen Leistungssysteme untereinander erfordern eine Beratung im Einzelfall, die ganzheitlich und systemübergreifend ausgelegt ist. Ein schlechter Rat wäre es jedenfalls, einen Antrag auf ausländische Rente ohne Abwägung des Für und Wider zu stellen.

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