Dachau, 16.06.2010.
Am 15.06.2010 hat das Bundessozialgericht in mehreren Fällen entschieden, dass die von vielen Landessozialgerichten, z. B. in Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg entwickelte Rechtsprechung zur technischen Intelligenz und der „leeren Hülle" nicht durchgreift. Damit können sehr viele Rentner aber auch Versicherte, denen die Anerkennung von Zeiten in der technischen Intelligenz gestrichen oder abgelehnt wurde, wieder auf höhere Rente hoffen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon in langer Rechtsprechung ausgeführt, dass Ingenieure (auch Ingenieurökonomen) und Techniker, die am Stichtag 30.06.1990 in diesem Beruf bei einem VEB der Industrie oder des Bauwesens tätig waren, selbst dann einen Anspruch auf die so genannte Intelligenz-Rente haben, wenn keine Versorgungszusage eines Zusatzversorgungssystems vorhanden war. Die Anerkennung dieser Intelligenzrente erhöht die Rentenanwartschaft in vielen Fällen um über 100 Euro pro Monat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund begann jedoch zu argumentieren, dass an diesem Stichtag tatsächlich kaum noch ein VEB existierte, oft sei bereits eine GmbH gegründet worden oder das ganze Kapital des VEB in eine Art Vorgesellschaft übergegangen. Somit sei der VEB nur noch eine „leere Hülle“, weshalb man nicht bei einem VEB sondern bereits bei einer GmbH tätig war. Viele Gerichte der ersten und zweiten Instanz haben die nur schwer nachvollziehbare Argumentation bestätigt.
Am 15.06.2010 hat das Bundessozialgericht dieser Rechtsprechung eine klare Absage erteilt. In seinem Terminbericht führt das Bundessozialgericht aus: „Der abweichenden Auffassung der Landessozialgerichte wird nicht gefolgt.“ Erst mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist der VEB letztlich erloschen. Das BSG sieht auch gar keinen Grund, von der früheren Rechtsprechung zur Intelligenz-Rente abzuweichen. Es hat daran erinnert, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bisherige Rechtsprechung gebilligt haben.
„Jeder Ingenieur, Ingenieurökonom und Techniker, der am 30.06.1990 in seinem Beruf oder einem gleichgestellten Beruf tätig war und dessen damaliger Arbeitgeber ein VEB der Industrie oder des Bauwesens gewesen ist und die Eintragung des Folgebetriebes in das Handelsregister erst nach dem 30.06.1990 erfolgte, sollte spätestens jetzt einen Überprüfungsantrag beim Rententräger stellen“, so Rentenberater Norbert Schädlich-Loos aus Dachau. Dennoch, so Schädlich-Loos, wird der Rententräger in vielen Fällen noch versuchen, die Anerkennung der Intelligenz-Rente aus anderen Gründen zu verneinen. Sein Rat: „Dranbleiben.“ Der Antrag sollte jedoch nicht ohne vorherige Prüfung möglicher Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch gestellt werden. „In Einzelfällen kann es vorkommen, dass durch die Anerkennung von höherwertigeren Rentenzeiten wie z. B. die der technischen Intelligenz, andere Ausgleichselemente in der Rentenberechnung entfallen. Dann kann es sogar dazu kommen, dass die Rente im Ergebnis niedriger wird.“, so Schädlich-Loos.