Ein Grundsatz des Sozialrechts ist die möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte der jeweils Betroffenen. Daher bietet das soziale Verwaltungsverfahrensrecht mit § 44 SGB X eine Regelung, die in keinem anderen Rechtsgebiet so wieder zu finden ist. § 44 SGB X ermöglicht jeden anfänglich rechtswidrigen, den Bescheidempfänger benachteiligenden Bescheid auch nach dessen Bestandskraft zurück zu nehmen bzw. abzuändern. Bestandskräftig wird ein Bescheid, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angefochten wurde. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler im Bescheid offenkundig ist oder auf einem Verschulden der Behörde oder des Betroffenen beruht. Es kommt allein darauf an, dass auf Grund des Bescheides zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden oder Beiträge erhoben wurden.
Der Überprüfungsantrag wird in aller Regel von den Betroffenen in die Wege geleitet. Er leitet ein Verwaltungsverfahren in die Wege. Er kann jederzeit gestellt werden. Fristen gibt es keine. Jedoch werden Sozialleistungen nur für maximal vier volle Kalenderjahre rückwirkend erbracht. Häufig ist daher streitig, ob eine Anfrage an die Behörde Anlass gegeben hätte, einen Überprüfungsantrag zu erkennen.
Nur der Vollständigkeit halber: Eine wesentliche Änderung zu Gunsten des Betroffenen während des laufenden Bezuges einer Leistung ist formal betrachtet im Wege des § 48 SGB X umsetzbar.
Häufig werden solche Anträge von verschiedenen Stellen empfohlen, Mustervordrucke zur Verfügung gestellt und über Medien entsprechend berichtet. Aktuelles Beispiel: Vor dem Hintergrund eines Urteils des BSG aus dem Jahre 1996 wird in letzter Zeit der Tipp erteilt, man könne als Bezieher einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Rente) möglicherweise Rentennachzahlungen erhalten. Dazu wäre lediglich ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X, soweit der Rententräger nicht von Amts wegen tätig wird, zu stellen. Auch in vielen anderen Angelegenheiten werden Überprüfungsanträge empfohlen, etwa bei Renten oder Zeitenfeststellungen aus dem Beitrittsgebiet, in welchen Zeiten der technischen Intelligenz auf Grund des AAÜG (Anwartschaftsüberführungsgesetz) enthalten sind (Stichwort Jahresendprämie).
In vielen Fällen wird ein Antrag auf Überprüfung auch eine positive Resonanz haben.
Doch Vorsicht: Nicht jeder Antragsteller wird einen positiven Bescheid erhalten. Denn mit einem Überprüfungsantrag leitet man wie ausgeführt ein neues Verfahren in die Wege, das es dem Rententräger auch ermöglicht, etwaige Fehler im Bescheid, die bisher eine bessere Position bedingten, zu Ungunsten des Betroffenen zu ändern. Zwar gibt es hier strenge Vorgaben. Aber ein festgestellter Fehler im Bescheid kann zumindest zu einer so genannten Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X führen. Das heißt, dass eine zu hoch berechnete Rente von den Rentenanpassungen oder von anderen Veränderungen zu Gunsten des Betroffenen so lange nicht steigt, bis der eigentlich zustehende Betrag erreicht wird.
Übrigens: Ein Fehler im Bescheid kann auch dann vorliegen, wenn sich im Laufe der Zeit entweder die Rechtsprechung oder auch die Rechtsauffassung des Rententrägers geändert hat. Letzters mag zwar nicht immer durch die Gerichte bestätigt werden. Der Aufwand auf Grund eines Streites und die Ungewissheit über den Ausgang des Streites sind dennoch unangenehme, oft mürbende Begleiter.
Nicht in jedem Fall ist daher eine pauschale Antragstellung getreu dem Motto: "Es gibt nichts zu verlieren" von Vorteil. Auch ein augenscheinlich lapidarer Überprüfungsantrag sollte vom Fachmann bestätigt werden. Nur dann ist er risikofrei.