Die Korrektur einer fehlerhaften Rentenberechnung ist jederzeit möglich. Je nach Einzelfall kann die Korrektur entweder im Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren oder im Korrekturverfahren nach §§ 44, 48 SGB X (sog. Überprüfungsantrag) erfolgen. Von den Folgen her unterscheiden sich beide Verfahrenswege kaum. Allerdings werden bei einer positiven Entscheidung nach einem Überprüfungsantrag keine Verfahrenskosten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes übernommen. Darüber hinaus werden Sozialleistungen bei einem solchen Antrag maximal für die letzten 4 Kalenderjahre vor Antragstellung erbracht.
Lassen Sie einen Rentenbescheid zeitnah, am besten innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist überprüfen. Im Zweifel erheben Sie selbst Widerspruch zur Wahrung der Frist, eine Begründung kann dann nach Prüfung des Bescheides nachgereicht werden.
Ein Rentenbescheid trifft neben der Feststellung, wie hoch die Rente ist, noch weitere Verfügungen, namentlich insbesondere den Rentenbeginn und die Rentenart. Die Korrektur eines fehlerhaften oder nachteiligen Rentenbescheides ist nicht ohne Weiteres möglich.
In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass ein zu früher Rentenbeginn gewählt wird und so auf andere, oft höhere Sozialleistungen letztlich verzichtet wird. Wird erst einmal die Rente bezogen, ist ein "Rücktritt" von dieser Disposition nur noch mit erheblicher Anstrengung möglich. Oft wird z. B. ins Feld geführt, dass der Verzicht auf die Rente um eine andere Sozialleistung (wieder) zu erlangen, unwirksam sei. Zwar gibt es hierzu seit sehr langer Zeit Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; jedoch muss man das jeweils zuständige Amt davon überzeugen, diese Rechtsprechung auch zu beachten. Erfahrungsgemäß entsteht ein Streit, der neben dem behördlichen Verfahren auch ein gerichtliches Eilverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit sich bringt.
Gegen solches Nachsehen hilft nur eine umfassende Beratung vor einer Rentenantragstellung. Um die Möglichkeit einer Korrektur in solchen Fällen aufrecht zu erhalten, darf der Rentenbescheid nicht bestandskräftig werden und muss daher fristgemäß mit Widerspruch angefochten werden.
Auch die Wahl einer falschen Rentenart kann wegen § 34 Abs. 4 SGB VI gelegentlich nicht mehr korrigiert werden. In der Praxis ist hier insbesondere auf die Altersrente für schwer behinderte Menschen zu verweisen. Dem Rentner nutzt es wegen der genannten Vorschrift z. B. nichts, wenn das zuständige Versorgungsamt während eines laufenden Rentenbezuges den Schwerbehindertenstatus anerkennt: Eine Umwandlung ist wegen § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Nur dann, wenn der Schwerbehindertenstatus vom Versorgungsamt rückwirkend zum Rentenbeginn festgestellt wird, kann die Rente im Wege des § 44 SGB X umgewandelt werden. Dann sogar rückwirkend von Anfang an (mit Einschränkung hinsichtlich des Nachzahlungsumfangs).
Bei einer Rentenantragstellung sollte auch darauf geachtet werden, mögliche Feststellungen gegenüber dem Versorgungsamt geltend zu machen. Idealerweise sind alle Feststellungen bereits getroffen, wenn die Rente beantragt wird. Es ist daher ratsam, den Weg in die Rente rechtzeitig, angesichts der Dauer möglicher Verfahren mindestens ein Jahr vor dem gewünschten Rentenbeginn zu planen und sich beraten zu lassen.