Ein Rentenberater ist nicht nur in der Lage, eine Rente nachzuberechnen. Vielmehr kann dieser Fachmann des Sozialversicherungsrechts sämtliche Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherung nachberechnen, den Anspruch prüfen und eine Korrektur oder Verlängerung des Leistungsanspruches durchsetzen.
Häufig ist z. B. bei Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld festzustellen, dass Arbeitsentgelt in Form von Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Boni usw.) falsch oder gar nicht berücksichtigt wurde, oft auch, weil der Arbeitgeber versehentlich falsche Beträge gemeldet hat. Eine falsche Berechnung von Kranken- oder Verletztengeld hat aber auch zur Folge, dass zu wenig Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet werden, da die Höhe des Beitrages von der jeweiligen Berechnungsgrundlage der Leistung abhängt. Die einfache Konsequenz davon ist, dass entsprechend weniger Rente gezahlt wird. Der Fehlbetrag wird dabei umso größer, je länger der Leistungsbezug andauert.
Ohne rechtzeitige Prüfung verliert man aber die Chance auf Nachbesserung; höhere Sozialleistungsansprüche wie auch Beitragszahlungen können nach vier Kalenderjahren verjähren, §§ 45 SGB I, 25 SGB IV.