Die Kosten für die Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren werden im Falle des Obsiegens in aller Regel durch die unterlegene Behörde erstattet (§§ 63 SGB X, 193 SGG). Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erforderlich gewesen ist. Im Bereich des Sozialrechts ist dies der Fall.
Die Kostenerstattung orientiert sich an den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Eine Kostenerstattung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Behörde durch die Verletzung von Formvorschriften Anlass zur Rechtsmittelerhebung gegeben hat (z. B. bei einer unterlassenen Anhörung, fehlender Begründung usw.), selbst dann wenn der Bescheid materiell rechtmäßig gewesen ist.